Information an alle BDPM-Mitglieder / Newsletter Juni 2022
16. Juni 2022Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
Neue EBM-Regelung: Psychotherapeuten können Videosprechstunde ab Juli flexibler einsetzen
Videosprechstunde ›
Die Videosprechstunde in der Psychotherapie kann ab 1. Juli flexibler eingesetzt werden. Die Obergrenze von 30 Prozent gilt dann - mit einer Ausnahme - für alle per Video möglichen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie, sodass einzelne Leistungsbereiche bei Bedarf öfter per Video stattfinden können. Darauf haben sich KBV und Krankenkassen geeinigt.
Derzeit ist die Obergrenze, wonach bis zu 30 Prozent der psychotherapeutischen Leistungen des Kapitels 35 im EBM auch in der Videosprechstunde durchgeführt und abrechnet werden können, mit der jeweiligen Gebührenordnungsposition (GOP) im EBM verknüpft.
Ab Juli gilt diese Obergrenze nicht mehr bezogen auf jede einzelne GOP, sondern bezieht sich auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten abgerechneten GOP des Kapitels 35, die grundsätzlich in der Videosprechstunde durchgeführt werden dürfen. Dadurch erhalten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mehr Spielraum.
So könnte eine Praxis zum Beispiel eine bestimmte Leistung bis zu 100 Prozent per Video durchführen, wenn andere videofähige Leistungen patientenübergreifend vergleichsweise häufig persönlich in der Praxis und nicht per Video erfolgen. Entscheidend ist, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut die 30-Prozent-Marke patientenübergreifend insgesamt in einem Quartal nicht überschreitet.
Ausnahme GOP 35152
Ausgenommen von der neuen Regelung zur Obergrenze ist die GOP 35152 für die psychotherapeutische Akutbehandlung. Diese Einzelleistung darf je Psychotherapeut beziehungsweise Psychotherapeutin patientenübergreifend weiterhin nur zu 30 Prozent per Video stattfinden.
Auch die Psychotherapeutische Sprechstunde sowie probatorische Sitzungen sind ausgenommen. Denn beide Versorgungsangebote sind nach Ablauf der Pandemie-Sonderregelungen seit dem 1. April 2022 generell nicht mehr in der Videosprechstunde möglich. Die Patientinnen und Patienten müssen dazu in die Praxis kommen.
Vorteile für die Praxen
Mit der neuen Regelung haben all jene, die Behandlungen gemäß der Psychotherapie-Richtlinie anbieten, die Möglichkeit, ihre Videosprechstunden über verschiedene Leistungsbereiche hinweg zu verteilen.
Die Möglichkeiten für Psychotherapie per Video wurden in der Vergangenheit mehrfach ausgebaut. So können seit Oktober 2021 auch Akutbehandlungen zur niedrigschwelligen und schnellen Krisenintervention in der Videosprechstunde erfolgen. Das gleiche gilt für Gruppenbehandlungen. Außerdem dürfen seit 1. April bis zu 30 Prozent der Patienten ausschließlich per Video betreut werden. Die Obergrenze lag zuvor bei 20 Prozent.
Für die neue Regelung ab Juli hatte sich die KBV aufgrund der besonderen Situation bei der Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen eingesetzt, um eine flexiblere, bedarfsorientierte Anwendung der Videosprechstunde zu ermöglichen.
Auf einen Blick: Was in der Videosprechstunde möglich ist
Behandlungsfälle
Ärztliche und psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können pro Quartal fast jeden dritten Patienten (30 Prozent der Behandlungsfälle) ausschließlich per Video behandeln, ohne dass dieser in die Praxis kommen muss. Bei den übrigen Patientinnen und Patienten mit mindestens einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt kann die Videosprechstunde flexibel angewendet werden, sofern die patientenübergreifende Obergrenze der Leistungsmenge nicht erreicht wird.
Leistungsmenge
Ärztliche und psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen bis zu 30 Prozent der Leistungen des EBM-Kapitels 35, die per Video möglich sind, in Videosprechstunden abrechnen.
Ab 1. Juli 2022 gilt diese Obergrenze für alle per Video möglichen Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM-Kapitels 35, die eine Praxis in einem Quartal abrechnet, und nicht mehr je einzelner GOP. Damit können einzelne Leistungen durch eine Praxis auch komplett per Video erfolgen, sofern in anderen Leistungsbereichen die Videosprechstunde entsprechend seltener angewendet wird. Ausgenommen von der neuen Regelung ist die Akutbehandlung: Für sie bleibt es bei der leistungsbezogenen Obergrenze von 30 Prozent.
Leistungsspektrum
Welche Leistungen in einer Videosprechstunde berechnungsfähig sind, fasst diese Übersicht zusammen.
https://www.kbv.de/media/sp/Videosprechstunde__uebersicht_Verguetung.pdf
Kommentar: Also 30% aller Therapiesitzungen dürfen per Videosprechstunde abgehalten
Neue EBM-Regelung: Psychotherapeuten können Videosprechstunde ab Juli flexibler einsetzen
Videosprechstunde ›
Die Videosprechstunde in der Psychotherapie kann ab 1. Juli flexibler eingesetzt werden. Die Obergrenze von 30 Prozent gilt dann - mit einer Ausnahme - für alle per Video möglichen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie, sodass einzelne Leistungsbereiche bei Bedarf öfter per Video stattfinden können. Darauf haben sich KBV und Krankenkassen geeinigt.
Derzeit ist die Obergrenze, wonach bis zu 30 Prozent der psychotherapeutischen Leistungen des Kapitels 35 im EBM auch in der Videosprechstunde durchgeführt und abrechnet werden können, mit der jeweiligen Gebührenordnungsposition (GOP) im EBM verknüpft.
Ab Juli gilt diese Obergrenze nicht mehr bezogen auf jede einzelne GOP, sondern bezieht sich auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten abgerechneten GOP des Kapitels 35, die grundsätzlich in der Videosprechstunde durchgeführt werden dürfen. Dadurch erhalten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mehr Spielraum.
So könnte eine Praxis zum Beispiel eine bestimmte Leistung bis zu 100 Prozent per Video durchführen, wenn andere videofähige Leistungen patientenübergreifend vergleichsweise häufig persönlich in der Praxis und nicht per Video erfolgen. Entscheidend ist, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut die 30-Prozent-Marke patientenübergreifend insgesamt in einem Quartal nicht überschreitet.
Ausnahme GOP 35152
Ausgenommen von der neuen Regelung zur Obergrenze ist die GOP 35152 für die psychotherapeutische Akutbehandlung. Diese Einzelleistung darf je Psychotherapeut beziehungsweise Psychotherapeutin patientenübergreifend weiterhin nur zu 30 Prozent per Video stattfinden.
Auch die Psychotherapeutische Sprechstunde sowie probatorische Sitzungen sind ausgenommen. Denn beide Versorgungsangebote sind nach Ablauf der Pandemie-Sonderregelungen seit dem 1. April 2022 generell nicht mehr in der Videosprechstunde möglich. Die Patientinnen und Patienten müssen dazu in die Praxis kommen.
Vorteile für die Praxen
Mit der neuen Regelung haben all jene, die Behandlungen gemäß der Psychotherapie-Richtlinie anbieten, die Möglichkeit, ihre Videosprechstunden über verschiedene Leistungsbereiche hinweg zu verteilen.
Die Möglichkeiten für Psychotherapie per Video wurden in der Vergangenheit mehrfach ausgebaut. So können seit Oktober 2021 auch Akutbehandlungen zur niedrigschwelligen und schnellen Krisenintervention in der Videosprechstunde erfolgen. Das gleiche gilt für Gruppenbehandlungen. Außerdem dürfen seit 1. April bis zu 30 Prozent der Patienten ausschließlich per Video betreut werden. Die Obergrenze lag zuvor bei 20 Prozent.
Für die neue Regelung ab Juli hatte sich die KBV aufgrund der besonderen Situation bei der Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen eingesetzt, um eine flexiblere, bedarfsorientierte Anwendung der Videosprechstunde zu ermöglichen.
Auf einen Blick: Was in der Videosprechstunde möglich ist
Behandlungsfälle
Ärztliche und psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können pro Quartal fast jeden dritten Patienten (30 Prozent der Behandlungsfälle) ausschließlich per Video behandeln, ohne dass dieser in die Praxis kommen muss. Bei den übrigen Patientinnen und Patienten mit mindestens einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt kann die Videosprechstunde flexibel angewendet werden, sofern die patientenübergreifende Obergrenze der Leistungsmenge nicht erreicht wird.
Leistungsmenge
Ärztliche und psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen bis zu 30 Prozent der Leistungen des EBM-Kapitels 35, die per Video möglich sind, in Videosprechstunden abrechnen.
Ab 1. Juli 2022 gilt diese Obergrenze für alle per Video möglichen Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM-Kapitels 35, die eine Praxis in einem Quartal abrechnet, und nicht mehr je einzelner GOP. Damit können einzelne Leistungen durch eine Praxis auch komplett per Video erfolgen, sofern in anderen Leistungsbereichen die Videosprechstunde entsprechend seltener angewendet wird. Ausgenommen von der neuen Regelung ist die Akutbehandlung: Für sie bleibt es bei der leistungsbezogenen Obergrenze von 30 Prozent.
Leistungsspektrum
Welche Leistungen in einer Videosprechstunde berechnungsfähig sind, fasst diese Übersicht zusammen.
https://www.kbv.de/media/sp/Videosprechstunde__uebersicht_Verguetung.pdf
Kommentar: Also 30% aller Therapiesitzungen dürfen per Videosprechstunde abgehalten
Mit kollegialen Grüßen
Dr. Christian Messer