Newsletter Juli - Neue Abrechnungsempfehlungen zu psychotherapeutischen Leistungen
05. Juli 2024Neue Abrechnungsempfehlungen zu psychotherapeutischen Leistungen
Liebe Kollegin, lieber Kollege,
die Bundesärztekammer, die sog. Bundespsychotherapeutenkammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern (mit Ausnahme der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein) haben sich auf gemeinsame Abrechnungsempfehlungen1 hinsichtlich der Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen für PKV-Versicherte verständigt. Diese sind zum 1. Juli 2024 in Kraft getreten, die wir Ihnen im Anhang zur Kenntnis geben. Nachbesserungen waren notwendig, da die GOÄ mehrere Leistungen nicht beinhaltet, die heute eine adäquate psychotherapeutische Versorgung (entsprechend der Leistungen in der Psychotherapie-Richtlinie) darstellen, allen voran die psychotherapeutische Sprechstunde, die psychotherapeutische Akutbehandlung und die psychotherapeutische Kurzzeittherapie.
Psychotherapeutische Sprechstunde, Akutbehandlung und Kurzzeittherapie können nun analog der GOÄ-Nr. 812, je vollendete 25 Minuten, abgerechnet werden. Aufgelistet sind bei den jeweiligen Leistungen die zugehörigen Abrechnungsbestimmungen und -ausschlüsse. Unklar bleibt jedoch die Frage, ob etwa eine so abgerechnete Kurzzeittherapie vorab durch die private Krankenversicherung genehmigt werden muss, um eine Kostenübernahme zu gewährleisten. Wir können Ihnen hier derzeit leider noch keine rechtsverbindlichen Empfehlungen an die Hand geben.
Gerne weisen wir auf die Möglichkeit hin, den Bericht an den Gutachter nun je angefangene Arbeitsstunde analog GOÄ-Nr. 85 abzurechnen. Das ist eine deutliche Verbesserung.
Wir sehen in der Vereinbarung leider wenig eingearbeitete ärztliche Perspektive. Daher weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die fachärztliche Behandlung nicht die 804, sondern die höherbewertete 806 ist, da wir immer die gesamte fachärztliche und nicht nur die psychotherapeutische Perspektive einfließen lassen.
Die Rechnungserstellung nach diesen neuen Abrechnungsempfehlungen wird indes mit einem gewissen Aufwand verbunden sein, da explizite Vorgaben bei der Rechnungserstellung bei analoger Bewertung zu beachten sind. Die Bundesärztekammer schreibt hierzu auf ihrer Homepage: „Nach § 12 Abs. 4 GOÄ muss die gewählte Position entweder mit dem Zusatz "analog" oder "entsprechend" gekennzeichnet werden und die erbrachte Leistung verständlich beschrieben werden. Die Nummer und die Bezeichnung der analog abgerechneten Leistung muss angegeben werden.“2
Wir planen seitens des BDPM ein Seminar zu Fragen rund um das Thema Abrechnung in der täglichen Praxis. Im Rahmen dieser wollen wir erste Erfahrungswerte auch zu den genannten neuen Abrechnungsempfehlungen austauschen. Wenn Sie Interesse haben, an diesem geplanten Seminar geben Sie uns gern Bescheid, indem Sie uns kurz auf diesen Newsletter antworten. Vielen Dank.
Mit kollegialen Grüßen und einem schönen Wochenende
Dr. Christian Messer